Satzung
Anwältinnen ohne Grenzen
Satzung
vom 05.11.2016
(ersetzt die Satzung vom 06.11.2014)
PRÄAMBEL
Anwältinnen ohne Grenzen setzen sich ein für die Förderung des nationalen und internationalen Schutzes der Frauenrechte sowie für die Bekämpfung jeder Form von Diskriminierung der Frau.
Neben der Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern in allen Bereichen des öffentlichen, beruflichen und privaten Lebens, wird auch die Bekanntmachung und die Umsetzung des deutschen
Gleichbehand-lungsgesetzes sowie des internationalen Aktionsprogramms zum Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form der Diskriminierung der Frau (CEDAW) sowie der Resolution
1325 des Sicherheitsrates zu "Frauen, Frieden und Sicherheit" bezweckt.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen ”Anwältinnen ohne Grenzen e.V.”
2. Sitz des Vereins ist Freiburg im Breisgau.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben
1. Zweck dieses Vereines ist die Förderung der Bildung und Wissenschaft auf dem Gebiet der Gleichberechtigung und Gleichstellung der Frau in allen Bereichen des öffentlichen, beruflichen und privaten Lebens.
Ein weiterer Schwerpunkt soll auf der Problematik von Menschen mit Migrationshintergrund liegen, insbesondere deren Integration.
2. Der Verein hat die Aufgabe durch Austausch und Vernetzung mit anderen Frauenorganisationen weltweit die Gleichstellung der Geschlechter zu fördern, sowie sich für den Abbau
jeglicher Form von Ungleichbehandlung oder Diskriminierung der Frau im In- und Ausland und die Förderung der Völkerverständigung einzusetzen.
3. Der Satzungszweck soll insbesondere durch folgende Aktivitäten auf nationaler und internationaler Ebene verwirklicht werden:
• Verbreitung und Verbesserung der Kenntnisse des nationalen und internationalen Rechts und der Rechtsprechung in Form der Durchführung von Vorträgen, Seminaren, Workshops,
Konferenzen, wissenschaftlichen und empirischen Untersuchungen, Studien und Diskussionen; Stellungnahmen gegenüber den Gesetzgebungskörperschaften und Regierungen von Bund, Ländern und Kommunen sowie
zu der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, des Europäischen Gerichtshofs und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte,
• Vertretung von Präzedenzfällen allgemeiner Art,
• Prozessbeobachtung und Stellungnahme in Beteiligungsverfahren (Gesetzgebung, Gerichtsverfahren, Schattenberichte),
• Wahlbeobachtung auf internationaler Ebene,
• Veröffentlichung von Pressemitteilungen und Stellungnahmen.
4. Der Verein kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Regional- und Auslandsgruppen einrichten.
5. Der Verein ist unabhängig, politisch und konfessionell neutral.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 4 Vereinsmitgliedschaft
1. Der Verein hat ordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder.
2. Ordentliches Mitglied des Vereins kann auf Antrag jede Frau werden, die Rechtswissenschaften studiert hat oder studiert. Ausnahmsweise können auch Nichtjuristinnen Mitglieder
werden, die sich nachweislich für Frauenrechte eingesetzt haben und bereit sind, sich für die Ziele des Vereins einzusetzen.
3. Fördernde Mitglieder können alle volljährigen Frauen und Männer, sowie juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts sein, die an der Zielsetzung des Vereins
Anteil nehmen und diese durch Zahlung eines Jahresbeitrags unterstützen.
4. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen.
5. Ehrenmitglieder können auf Vorschlag des Vorstandes natürliche und juristische Personen werden, die sich für die Frauenrechte und die Zielsetzung des Vereins im besonderen Maße
verdient gemacht haben.
6. Stimmberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder.
7. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuchs muss schriftlich mitgeteilt und begründet
werden. Gegen den Beschluss des Vorstandes ist innerhalb eines Monats Einspruch an die Mitglieder-versammlung zulässig. Die Frist für die Einlegung des Einspruchs beginnt mit Zugang des
Vorstandsbeschlusses. Im Anschluss entscheidet die Mitgliederversammlung ebenfalls mit Dreidrittelmehrheit.
8. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod, Erlöschen der Organisation bei fördernden Mitgliedern oder Auflösung des Vereins.
9. Der Austritt muss schriftlich unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist mit Wirkung zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
10. Ein Ausschluss kann aus wichtigem Grund erfolgen. Als wichtige Gründe gelten insbesondere vereinsschädliches Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins, aber auch die
Nichterbringung von drei aufeinanderfolgenden Jahresbeiträgen. Vor dem Ausschluss erhält das Mitglied Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen. Der
Ausschluss ist danach mit zweidrittel Mehrheit durch Vorstandsbeschluss zu bestätigen oder aufzuheben. Gegen den Beschluss des Vorstandes ist innerhalb eines Monats Einspruch an die
Mitgliederversammlung zulässig. Die Frist für die Einlegung des Einspruchs beginnt mit Zugang des Vorstandsbeschlusses. Im Anschluss entscheidet die Mitgliederversammlung ebenfalls mit zweidrittel
Mehrheit.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
2. Die Höhe der Beiträge wird auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung für das jeweils folgende Jahr festgelegt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht
befreit.
§ 6 Vereinsorgane
1. Die Organe des Vereins sind
• die Mitgliederversammlung
• der Vorstand
• Regionalgruppen
• Auslandsgruppen
2. Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Gremien beschließen.
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.
2. Der Mitgliederversammlung gehören alle Mitglieder an. Stimmberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder. Fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern steht ein Teilnahmerecht
zu.
3. Die Mitgliederversammlung wird von der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von einer Vertreterin, mit einmonatiger Frist unter Angabe von Ort und Datum sowie der Tagesordnung per
elektronische Post einberufen und geleitet. Können sowohl die Vorsitzende, als auch die Stellvertreterinnen an der Mitgliederversammlung nicht teilnehmen, so wählt die Mitgliederversammlung mit
einfacher Mehrheit der erschienenen und stimmberechtigten Mitglieder eine Leiterin.
4. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt oder wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand oder
1/3 der ordentlichen Mitglieder bei Bedarf einberufen werden, wenn:
• der Vorstand die Einberufung aus wichtigen Gründen beschließt,
• ein Drittel der ordentlichen Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung vom Vorstand verlangt.
5. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes ordentliches Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden, wobei ein Mitglied nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten darf.
6. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
• die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
• die Wahl der Beisitzerinnen,
• die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes, des Rechnungsprüfungsberichtes der Schatzmeisterin,
• die Entlastung des Vorstandes,
• die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr,
• die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
• Satzungsänderungen,
• Einsprüche gegen Ausschlussentscheidungen,
• die Auflösung des Vereins.
7. Redaktionelle Änderungen der Satzung, die vom Registergericht oder dem zuständigen Finanzamt im Interesse der Eintragung ins Vereinsregister oder der Aufrechterhaltung der
Gemeinnützigkeit gefordert werden, können vom Vorstand beschlossen werden.
8. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Teilnehmerinnen beschlussfähig und entscheidet mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen. Durch
Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden.
9. Satzungsänderungen können nur mit Ablauf einer Frist von einem Monat nach schriftlicher Ankündigung und mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
10. Über die Sitzungen der Mitgliederversammlung und des Vorstands sind Protokolle anzufertigen, die insbesondere die Tagesordnung, die Anträge und Beschlüsse sowie die Wahl-und
Abstimmungsergebnisse enthalten. Das Protokoll ist von der Protokollführerin zu unterzeichnen. Die Protokollführung übernimmt die Schriftführerin. Kann sie an der Mitgliederversammlung nicht
teilnehmen, so wählt die Mitgliederver-sammlung mit einfacher Mehrheit der erschienenen und stimmberechtig-ten Mitglieder eine Protokollführerin.
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus der Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, einer Schatzmeisterin, einer Schriftführerin und bis zu drei Beisitzerinnen.
2. Beisitzerinnen werden von der Mitgliederversammlung gewählt und unterstützen den Vorstand.
3. Die Geschäftsführerin (falls vorhanden) gehört dem Vorstand mit beratender Stimme an.
4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine mehrfache Wiederwahl ist möglich.
5. Wahlen erfolgen schriftlich und geheim oder durch Handaufheben, sofern niemand widerspricht.
6. Die Vorsitzende wird in einem eigenen, schriftlich und geheim geführten Wahlgang gewählt. Für ihre Wahl ist die Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
§ 9 Geschäftsführung
1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins, stellt für jedes Geschäftsjahr einen Haushaltsplan auf und trifft alle Entscheidungen, die nicht zwingend durch die Mitgliederversammlung getroffen werden müssen.
2. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit aller anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden den Ausschlag.
3. Der Vorstand gibt sich für die Dauer seiner Amtszeit eine Geschäftsordnung.
§ 10 Vertretung
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Vorsitzende oder eine der stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
§ 11 Geschäftsstelle
1. Der Verein kann eine Geschäftsstelle unterhalten. Die Geschäftsstelle wird von einer Geschäftsführerin geleitet. Der Vorstand entscheidet über die personelle und räumliche Ausstattung der Geschäftsstelle.
2. Die Geschäftsführerin nimmt die laufenden Geschäfte unter der Verantwortung des Vereins wahr und gehört dem Vorstand mit beratender Stimme an.
3. Die Aufgabenverteilung zwischen Mitgliederversammlung, Vorstand und Geschäftsführerin wird durch die Geschäftsordnung näher geregelt.
§ 12 Regional- und Auslandsgruppen
(1) Mitglieder, die in einer Region oder in einem Land ansässig sind, können eine Regional- oder Auslandsgruppe bilden. Die Gründung einer Regional- bzw. Auslandsgruppe bedarf der Zustimmung des Vorstandes.
(2) Die Regional- und Auslandsgruppen müssen nach außen als Gruppe des Vereins eindeutig zu erkennen sein. Stellungnahmen einer Regional- und Auslandsgruppe zu (landes-)politischen Vorhaben und Themen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Vorstands des Vereins.
(3) Jede Regional- und Auslandsgruppe wählt einen Gruppen-Vorstand, der die Gruppe gegenüber dem Vorstand des Vereins und nach außen hin vertritt. Wahlberechtigt sind alle Mitglieder des Vereins, die in der betreffenden Region bzw. dem betreffenden Land ihren Wohnsitz haben.
(4) Jede Regional- und Auslandsgruppe kann sich eine Geschäftsordnung geben. Ergänzend gelten die Regelungen dieser Satzung entsprechend. Abweichungen bezüglich der Anzahl der MItglieder des Vorstandes sind möglich.
(5) Jede Regional- bzw. Auslandsgruppe soll zur Mitgliederversammlung ein Mitglied entsenden, das in der Mitgliederversammlung über die Arbeit der Regional- bzw. Auslandsgruppe berichtet.
(6) Die Regional- und Auslandsgruppen erheben keine eigenen Mitgliedsbeiträge.
§ 13 Auflösung und Aufhebung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein AMICA e.V. Freiburg, Habsburgerstr. 9, 79104 Freiburg, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 14 Inkrafttreten
Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 05. November 2016 von der Mitgliederversammlung des Vereins Anwältinnen ohne Grenzen e.V. beschlossen worden und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.