MEHR ÜBER CEDAW
CEDAW-Ausschuss
Der CEDAW-Ausschuss ist für die Überwachung der Umsetzung der Konvention und ihres Fakultativprotokolls von Seiten der Vertragsstaaten zuständig. Er überprüft regelmäßig die Staatenberichte (Art. 18 CEDAW) sowie Mitteilungen (Art. 2 OP), gibt Empfehlungen über Maßnahmen zur Umsetzung des Abkommens und berichtet darüber der Generalversammlung der Vereinten Nationen jährlich (Art. 21 CEDAW).
Staatenberichte
Mit der Ratifikation von CEDAW sind die Vertragsstaaten zur regelmäßigen Berichterstattung (Art. 18 CEDAW) über die Erfüllung der übernommenen Verpflichtungen an den CEDAW-Ausschuss verpflichtet. Der erste Bericht wird innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten fällig (Abs. 1a), danach mindestens alle vier Jahre oder so oft der Ausschuss verlangt (Abs. 1b). Die Regierungen sollen über die getroffenen gesetzgeberischen, gerichtlichen, verwaltungsmäßigen und sonstigen Maßnahmen sowie über bei der Umsetzung auftretende Schwierigkeiten berichten.
Alternativberichte (Schattenberichte) der NROs
Alternativberichte sind kritische Auseinandersetzungen mit den Regierungsberichten und stellen für den CEDAW-Ausschuss eine Form ergänzender Information über die Situation von Frauen in dem behandelnden Land dar. Ein solcher Bericht kann sich sowohl auf den gesamten Regierungsbericht beziehen als auch sich nur mit Teilaspekten des Regierungsberichtes auseinandersetzen oder auf etwas eingehen, über das die Regierung garn nicht berichtet hat.
Reichweite der Staatenverpflichtungen - Vorbehalte
Grundsätzlich entscheiden die Staaten aufgrund ihrer Souveränität frei über dem Umfang ihrer vertraglichen Verpflichtungen, sowie über Einbringung von Vorbehalten, die die Bindungswirkung an Verträge begrenzen. Allerdings regelt Art. 28 Abs. 2 CEDAW im Einvernehmen mit dem Prinzip des Gewohnheitsrechts, dass mit dem Ziel und Zweck des Übereinkommens unvereinbare Vorbehalte nicht zulässig sind.
Trotzdem haben viele islamische Länder, die CEDAW ratifiziert haben, eine Bindung nur an solche Vertragsbestimmungen akzeptiert, die dem auf der Scharia basierenden Recht nicht widersprechen. Auch westliche Staaten haben verschiedene Vorbehalte gegen die Konvention eingebracht und so CEDAW betreffend des Eintretens bestimmte Rechte eingeschrenkt, wie das Recht auf freie Entscheidung über Anzahl und Altersunterschied ihrer Kinder, bzw. damit verbundene mögliche Abtreibung, Gleichberechtigung im Namensrecht oder das Staatsangehörigkeitsrecht der Kinder für den Fall der Eheschließung mit einem Ausländer, nur einige davon zu erwähnen.