Rechts-Infos

Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Diskriminierung wegen nichtehelicher Abstammung bei Einbürgerung

Beschluss vom 20.05.2020

2 BvR 2628/18

 

Nach Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG sind frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen 1933 und 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge auf Antrag wieder einzubürgern.

Mit diesem Beschluss hat die 2. Kammer des Zweiten Senats der Verfassungsbeschwerde der Tochter eines jüdischen Emigranten als offensichtlich begründet stattgegeben, der die Einbürgerung mit der Begründung versagt worden war, dass sie als nichteheliches Kind die deutsche Staatsangehörigkeit auch ohne Ausbürgerung ihres Vaters nicht hätte erlangen können. Eine solche Auslegung verstößt gegen grundlegende Wertentscheidungen des Grundgesetzes. Namentlich wird der Verfassungsauftrag aus Art. 6 Abs. 5 GG, alle Kinder ungeachtet ihres Familienstandes gleich zu behandeln, nicht erfüllt. Zudem liegt darin ein Verstoß gegen das Gebot der Gleichberechtigung von Mann und Frau gemäß Art. 3 Abs. 2 GG, da nach dieser Auslegung der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nur im Verhältnis zur Mutter anerkannt wird.

 

Quelle: Bundesverfassungsgericht- Pressestelle_ Pressemitteilung Nr. 48/2020 vom 17. Juni 2020

Ausschluss eingetragener Lebenspartnerschaften
vom Ehegattensplitting ist verfassungswidrig

 

Beschluss vom 7. Mai 2013
2 BvR 909/06
2 BvR 1981/06
2 BvR 288/07

 

Die Ungleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnerschaften und Ehen beim Ehegattensplitting ist verfassungswidrig. Die entsprechenden Vorschriften des Einkommensteuergesetzes verstoßen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, da es an hinreichend gewichtigen Sachgründen für die Ungleichbehandlung fehlt. Dies hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts in einem heute veröffentlichten Beschluss entschieden. Die Rechtslage muss rückwirkend ab der Einführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes zum 1. August 2001 geändert werden.

 

Übergangsweise sind die bestehenden Regelungen zum Ehegattensplitting
auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften anzuwenden.

 

Quelle: Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -

Pressemitteilung Nr. 41/2013 vom 6. Juni 2013

BVerwG schränkt Sprachkenntnisse-Erfordernis beim Ehegattennachzug zu Deutschen ein

 

Urteil vom 4.9.2012

 

Von unserem Mitglied

Anna Lübbe


Mit Urteil vom 4.9.2012 hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass der Nachzug ausländischer Ehegatten unter bestimmten Umständen nicht mehr von der im Aufenthaltsgesetz vorgesehenen Voraussetzung deutscher Sprachkenntnisse des nachziehenden Ehegatten abhängig gemacht werden darf. Sind Bemühungen zum Erwerb der Sprachkenntnisse im Ausland im Einzelfall nicht möglich, nicht zumutbar oder nicht innerhalb eines Jahres erfolgreich, muss der Ehegattennachzug unabhängig von den Sprachkenntnissen erlaubt werden. Diese einschränkende Auslegung folge aus dem grundgesetzlichen Schutz von Ehe und Familie. Die Einschränkung gilt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nur für den Nachzug zu Deutschen, da es nur einem Deutschen grundsätzlich nicht zugemutet werden könne, die eheliche Gemeinschaft im Ausland zu verwirklichen. Ehegatten von in Deutschland lebenden Ausländern  müssen die Sprachkenntnisse weiterhin uneingeschränkt vor Nachzug nachweisen.

 

Die Rechtmäßigkeit des Sprachkenntnisse-Erfordernisses als Nachzugsvoraussetzung ist generell, also auch für den Nachzug zu Ausländern, unter verfassungs- und europarechtlichen Gesichtspunkten umstritten. Das Bundesverwaltungsgericht hatte die Bestimmungen in einer früheren Entscheidung für unbedenklich erklärt. Mittlerweile ist es selbst der Auffassung, dass europarechtliche Bedenken bestehen und die Frage dem Europäischen Gerichtshof zur Klärung vorgelegt werden muss.

 

Pressemitteilung des BVerwG Nr. 86/2012 

Urteil.BVerwG.4.9.2012.pdf
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Regelungen zu den Grundleistungen in Form der Geldleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz verfassungswidrig


Urteil vom 18. Juli 2012

1 BvL 10/10

1 BvL 2/11


Das Bundesverfassungsgericht hat heute sein Urteil über die Vorlagen des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen zu der Frage verkündet, ob die existenzsichernden Geldleistungen nach dem Asylbewerberleistungs-gesetz (AsylbLG) verfassungsgemäß sind. 

 

Über den Sachverhalt informiert die Pressemitteilung Nr. 35/2012 vom 30. Mai 2012. Sie kann auf der Homepage des Bundesverfassungsgerichts eingesehen werden. 

 

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass die Regelungen zu den Grundleistungen in Form der Geldleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG unvereinbar sind. Die Höhe dieser Geldleistungen ist evident unzureichend, weil sie seit 1993 trotz erheblicher Preissteigerungen in Deutschland nicht verändert worden ist. Zudem ist die Höhe der Geldleistungen weder nachvollziehbar berechnet worden noch ist eine realitätsgerechte, am Bedarf orientierte und insofern aktuell existenzsichernde Berechnung ersichtlich. 

 

Der Gesetzgeber ist verpflichtet, unverzüglich für den Anwendungsbereich des Asylbewerberleistungsgesetzes eine Neuregelung zur Sicherung des menschen-würdigen Existenzminimums zu treffen. Bis zu deren Inkrafttreten hat das Bundesverfassungsgericht angesichts der existenzsichernden Bedeutung der Grundleistungen eine Übergangsregelung getroffen. Danach ist ab dem 1. Januar 2011 die Höhe der Geldleistungen auch im Anwendungsbereich des Asylbewerber-leistungsgesetzes entsprechend den Grundlagen der Regelungen für den Bereich des Zweiten und Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches zu berechnen. Dies gilt rückwirkend für nicht bestandskräftig festgesetzte Leistungen ab 2011 und im Übrigen für die Zukunft, bis der Gesetzgeber seiner Pflicht zur Neuregelung nachgekommen ist. 

 

Quelle: Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -

Pressemitteilung Nr. 56/2012 vom 18. Juli 2012

BVerfG: Anspruch auf Elterngeld für ausländische Staatsangehörige mit humanitären Aufenthaltstiteln unabhängig von Arbeitsmarktintegration


Von unserem Mitglied

Anna Lübbe


Das Bundesverfassungsgericht hat in einem auf Vorlage des Bundessozialgerichts ergangenen Beschluss vom 10. Juli 2012 Vorschriften des früheren Bundeserziehungsgeldgesetzes und des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes für verfassungswidrig erklärt. Danach hing die Gewährung von Erziehungs- bzw. Elterngeld an ausländische Staatsangehörige mit völkerrechtlich, humanitär oder politisch begründeten Aufenthaltstiteln davon ab, dass sie bestimmte Merkmale der Arbeitsmarktintegration erfüllen (Erwerbstätigkeit, Arbeitslosengeld I-Bezug oder Elternzeit). 

 

Zwar sei es grundsätzlich legitim, die genannten Sozialleistungen auf Personen zu beschränken, welche sich voraussichtlich auf Dauer in Deutschland aufhalten. Jedoch lasse sich vom Besitz einer humanitären Aufenthaltserlaubnis nicht auf das Fehlen einer dauerhaften Aufenthaltsperspektive schließen, und auch die vom Gesetzgeber geforderten Merkmale der Arbeitsmarktintegration seien keine geeigneten Indizien für die Aufenthaltsdauer. Diese hänge bei humanitären Titeln regelmäßig von den Verhältnissen im Herkunftsland ab, nicht vom Grad der Arbeitsmarktintegration in Deutschland.

 

Das Bundesverfassungsgericht ließ die genannten Normen nicht nur am allgemeinen Gleichheitssatz scheitern, sondern stellte auch einen Verstoß gegen das Verbot der Benachteiligung von Frauen gegenüber Männern fest. Die auf die Arbeitsmarktintegration sich beziehenden Voraussetzungen für den Bezug von Erziehungs- bzw. Elterngeld seien von Frauen gerade wegen der Mutterschaft schwerer zu erfüllen als von Männern. Die Regelungen seien deshalb, obwohl geschlechtsneutral formuliert, verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen.

Links:
Entscheidung
Pressmitteilung

Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die Zurechnungfiktiver Einkünfte des Unterhaltspflichtigen bei der Bemessung des Kindesunterhalts


Drei Urteile vom 18. Juni 2012